Kirchenbauverein der kath. Kirchengemeinde,
Filialkirche Minderlittgen
Der
Kirchenbauverein hat sich die Aufgabe gestellt, die
Erhaltung und Renovierung des
Gotteshauses,
die Filialkirche in Minderlittgen, als
Ortsbildpraegendes und als kulturhistorisches Gebaeude in
der Dorfmitte mit finanziellen Mitteln zu unterstuetzen.
1.
Vorsitzender: Hubert Hoffmann
Wir
sind auf ihre Unterstuetzung und Spenden angewiesen
Mit
ihrer Spende tragen Sie zur Erhaltung unserer schoenen
Filialkirche bei
Spendenkonto des
Vereins
Raiffeisenbank
Wittlich,
IBAN DE90 5606 1472 0003 9311 50, BIC GENODED1KHK
Satzung des
Kirchenbauvereins der kath.
Kirchengemeinde, Filialkirche Minderlittgen
Zuletzt
geaendert am 01.01.2024
1. Name,
Sitz, Geschaeftsjahr
Der Verein
fuehrt den Namen Kirchenbauverein der kath.
Kirchengemeinde, Filialkirche Minderlittgen
Der Verein hat
den Sitz in Minderlittgen.
Das
Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Der Verein
verfolgt ausschlie?lich und unmittelbar kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts -steuerbeguenstigte
Zwecke- der Abgabenordnung.
Der Verein hat
den Zweck, die Finanzierung der notwendigen Sanierung
der Kirche, Altare und Orgel in der Filialkirche in
Minderlittgen zu ermoeglichen.
Die Mitglieder
haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei
dessen Aufloesung keinen Anspruch auf das
Vereinsvermoegen.
Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Koerperschaft
fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe
Verguetungen beguenstigt werden.
3.
Mitgliedschaft
Mitglieder
koennen natuerliche und juristische Personen werden. ?ber
die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der
Vorstand. Bei der Ablehnung ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gruende der Ablehnung
bekannt zu geben.
Die
Mitgliedschaft natuerlicher Personen endet durch den
Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft
juristischer Personen endet durch Austritt, Ausschluss
oder Aufloesung.
Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gr?blich verstossen hat oder mit der
Zahlung seiner Beitraege trotz Mahnung mehr als sechs
Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres in Rueckstand ist.
Der Beschluss bedarf der Mehrheit des Vorstandes.
Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklaerung gegen?ber dem
Vorstand. Er ist nur zum Jahresende zulaessig unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
4. Mittel
des Vereins
Die Mittel zur
Erf?llung der Aufgaben des Vereins werden folgenderma?en
aufgebracht;
Durch den
Beitrag der Mitglieder, der mindestens 15,00 Euro
jaehrlich betraegt,
der Betrag
wird von der Mitgliederversammlung fuer das folgende
Geschaeftsjahr festgelegt,
durch Spenden,
durch
Zuschuesse Dritter,.
Der Verein ist
selbstlos taetig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Interessen. Die gesamten Mittel des Vereins duerfen nur
fuer den satzungsm??igen Zweck verwendet werden.
5. Organe
des Vereins
Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
6.
Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jaehrlich statt.
Ausserdem muss
eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich verlangt. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitglieder
ist f?r folgende Angelegenheiten zustaendig;
Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes, Bestellung der Kassenpruefer,
Festsetzung
der Hoehe und Faelligkeit des Jahresbeitrages,
Wahl und
Abberufung der von der Mitgliederversammlung zu
waehlenden Mitglieder des Vorstandes,
Beschlussfassung ueber Aenderung der Satzung und ueber die
Aufloesung des Vereins.
7.
Einberufung und Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Jede
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des
Vorstandes oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen und der Mitteilung der
Tagesordnung einberufen.
Die Einladung
erfolgt schriftlich.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
Beschluesse der
Mitgliederversammlung bed?rfen zu ihrer Wirksamkeit der
einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder, es sei
denn, die Satzung bestimmt ein anderes
Stimmenverhaeltnis.
Beschl?sse
ueber Satzungsaenderungen beduerfen der Zustimmung von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Ein Beschluss
?ber die Aufloesung des Vereins bedarf der Zustimmung von
zwei Drittel aller Mitglieder.
Die Beschl?sse
der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
erfasst, welches vom Versammlungsleiter und dem
Schriftfuehrer zu unterzeichnen ist.
8.
Vorstand
Der Vorstand
besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu
waehlenden Personen und aus drei geborenen Personen.
Alle
Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht.
Bei
Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Die von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu waehlenden
Personen sind;
1.
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Schriftfuehrer
Kassenwart
Zwei Beisitzer
Als geborene
Mitglieder des Vorstandes gelten je ein
Mitglied des Verwaltungsrates und des
Pfarrgemeinderates, der Organist
der Filialkirche Minderlittgen.
Werden alle
Verwaltungsratsmitglieder oder alle
Pfarrgemeinderatsmitglieder oder der Organist von der
Mitgliederversammlung in den Vorstand gew?hlt so erhoeht
sich die Zahl der zu waehlenden Beisitzer auf drei.
Der Verein
wird gerichtlich und au?ergerichtlich durch den 1.
Vorsitzenden allein, oder durch den stellvertretenden
Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied
vertreten.
9.
Zustaendigkeit des Vorstandes
Der Vorstand
ist fuer alle Angelegenheiten des Vereins zustaendig,
soweit sie nicht zwingend durch das Gesetz oder durch
die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Vorbereitung
der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
Einberufung
der Mitgliederversammlung
Ausfuehrung der
Beschluesse der Mitgliederversammlung
Fuehrung der
Buchhaltung und Erstellung des Jahresberichtes
Beschlussfassung ?ber Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern.
Verwaltung des
Verm?gens
Entscheidung
ueber die Verwendung des Vermoegens zur Sanierung der
Kirche, Altaere und der Orgel der Filialkirche in
Minderlittgen.
10.
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand
fasst seine Beschluesse in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich mindestens eine Woche vor der
Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Der Vorstand
ist beschlussfaehig, wenn mindestens f?nf seiner
Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so
kann eine neue Sitzung mit einer Frist von einer Woche
bei gleicher Tagesordnung einberufen werden, mit der
Folge dass dann der Vorstand ohne Ruecksicht auf die Zahl
der Erschienen beschlussfaehig ist, auf diese Folge ist
in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Beschluesse
werden mit der Mehrheit der Erschienen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden
Vorsitzenden.
11.
Verwaltung und Rechnungspruefung
Die Mittel des
Vereins sind ordnungsgemaess zu verwalten. Die Abrechnung
ist jaehrlich durch zwei von der Mitgliederversammlung
bestellte Pruefer zu pruefen.
12.
Aufloesung des Vereins
Bei der
Aufl?sung oder Aufhebung des Vereins faellt sein Vermoegen
an die kath. Kirchengemeinde Minderlittgen, Filialkirche
Minderlittgen. Diese hat ausschlie?lich zur F?rderung
des Verwendungszweckes zu verwenden und bis zu dieser
Verwendung getrennt von ihrem ?brigen Verm?gen zu
verwalten.
Liquidatoren
sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein
Stellvertreter, die sich im Augenblick der
Vereinsaufl?sung im Amt befinden.
Minderlittgen,
den 19. April 2000
Gez.
Unterschriften