Information über die Sitzung des Gemeinderates
vom 06.05.2021
1. Ausweisung von Wohnbauflächen
a) Information
b) Beratung zur weiteren Vorgehensweise
a) Information
Die Ortsgemeinde Minderlittgen verfügt seit geraumer Zeit über keine gemeindeeigenen Baustellen für eine Wohnbebauung mehr, die sie an Bauwillige veräußern kann. Die sich innerhalb der Ortslage noch befindlichen unbebauten Grundstücke befinden sich alle in privatem Eigentum. Zum Nachweis des Bedarfes wurde im Vorfeld der Überlegungen zur Baulandausweisung eine sogenannte „Baulückenabfrage“ durchgeführt, um die tatsächliche Verfügbarkeit der privaten Baulückengrundstücke zu klären. Die Auswertung hat ergeben, dass nur vereinzelte Eigentümer bereit sind, ihre Grundstücke auf dem Grundstücksmarkt anzubieten.
Die Gemeinde hat zwischenzeitlich verschiedene potentielle Entwicklungsbereiche betrachtet, die sich insbesondere aus städtebaulichen und erschließungstechnischen Aspekten zur Abrundung bzw. Erweiterung der Ortslage Minderlittgen eignen könnten und den in diesen Bereichen möglichen Grunderwerb vorgeklärt. Der Ortsbürgermeister informiert zu den grundsätzlich vorliegenden Ergebnissen der Prüfung wie folgt:
„Nachdem Anfang 2000 das Baugebiet „Im Jakobspesch“ umgesetzt wurde, setzte der Gemeinderat auf eine Innenentwicklung. Die Baustellen innerhalb der Ortslage befinden sich ausschließlich in Privatbesitz. Eine Baulückenabfrage hat ergeben, dass z.Zt. nur ein Baugrundstück zum Verkauf ansteht. Um der steigenden Nachfrage nach Baugrundstücken nachzukommen, wurden 5 Bauentwicklungsbereiche geprüft. Alle eingebrachten mögliche Baugebiete sind umsetzbar und die Eigentümer, der in diesen Bereichen liegenden Grundstücke, wurden mit Schreiben vom 27.02.2020 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Coronabedingt musste die für den 01.04.2020 terminierte Veranstaltung am 20.03.2020 schriftlich abgesagt werden.
In 2020 erfolgte eine persönliche bzw. telefonische Abfrage in wieweit die Eigentümer in den Bauentwicklungsbereichen zum Verkauf ihrer Flächen bereit sind. Die Verkaufsbereitschaft war sehr hoch, jedoch stimmten nicht alle Grundstückseigentümer in den möglichen Bauentwicklungsbereichen zu.
Für einen möglichen Bauentwicklungsbereich wurde ein Konzept erstellt. Dieser Bereich wurde ausgewählt, da die Anbindung zu einer klassifizierten Straße sowie die Anschlussmöglichkeit an die vorh. Kanalisation nicht abschließend geprüft war.
In der Gemeinderatssitzung vom 23.02.2021 hat der Gemeinderat den Kaufpreis für Bauerwartungsland festgelegt und ermächtigt den Ortsbürgermeister den notwendigen Grunderwerb durchzuführen.
Entgegen den Bauentwicklungsbereichen A bis D, bei denen nur Teilflächen der zu erwerbenden Grundstücke für das Baugebiet benötigt werden, fließen beim Bauentwicklungsbereich E die kompletten Grundstücke ins Baugebiet ein. Auch ist hier eine evtl. spätere Erweiterung auf den angrenzenden gemeindeeigenen Flächen unproblematisch möglich.
Die verkehrstechnische Erschießung der Gebiete A bis D erfolgt über teils bereits stark frequentierte schmale Ortsstraßen.“
Allen von der Gemeinde grundsätzlich für eine bauliche Fortentwicklung der Gemeinde in Betracht gezogenen Bereichen ist gemeinsam, dass der derzeit rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde bei tatsächlicher Entwicklung (eines) der Bereiche fortzuschreiben wäre, da dort im Flächennutzungsplan bisher keine oder nur in sehr geringem Umfange Bauflächen dargestellt sind. Auch verfügt die Gemeinde über keine eigenen Flächenpotentiale im Flächennutzungsplan mehr, die bei einem Flächentausch eingesetzt werden könnten. Kurzfristige Möglichkeiten einer ausreichenden Bauflächendarstellung ergeben sich ggf. im Zuge eines freiwilligen Flächentausches mit „abgabewilligen“ Gemeinden des Verbandsgemeindebezirkes, ansonsten im Zuge der anstehenden Gesamtfortschreibung.
b) Beratung zur weiteren Vorgehensweise
Der Gemeinderat beschloss nach Beratung, sich bei der Wohnbauflächenausweisung zunächst auf den Bereich E (Distrikte „Am Petzwasen“ bzw. „Am Hupperather Weg“) zu konzentrieren.
Das Baugebiet soll nach dem Flurnamen „Am Petzwasen“ benannt werden.
Die Verbandsgemeinde wurde gebeten, die Bedarfslage der Gemeinde nach Wohnbauflächen im Zuge der anstehenden Flächennutzungsplanung angemessen zu berücksichtigen. Soweit aufgrund des Zeitplanes sinnvoll und möglich, wurde die Verbandsgemeinde gebeten, dies über eine Einzelfortschreibung zu regeln.
Weitere Entscheidungen zur erforderlichen Bebauungsplanung sollen nach erfolgter Sicherung des Ankaufes der benötigten Grundstücksflächen im favorisierten Entwicklungsbereich getroffen werden.
2. Forstwirtschaftsplan 2021
Stellungnahme Revierförster
Auf Grund der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2021 zum Forstwirtschaftsplan 2021 bat der Revierförster Thomas Gorges um eine Klarstellung.
In der Sitzung vom 23.02.2021 hatte der Gemeinderat auf die katastrophalen Waldwege nach dem Holzeinschlag hingewiesen. Wenn auch, wie von Herr Gorges angeführt, Kosten für Wegebau im Forstwirtschaftsplan, laut früherer Anweisung des Rates nicht aufgeführt wurden, so sind jedoch erhebliche Kosten für den Wegebau im Wald von der Gemeinde einzuplanen.
Desweiteren wurden lt. Herrn Gorges in der Niederschrift folgende Erläuterungen nicht aufgenommen:
Aufforstungsmaßnahmen werden erst dann einen Sinn machen, wenn die Kahlflächen eine bestimmte Mindestgröße haben, damit die Neupflanzungen bei später notwendigen Einschlagarbeiten im Randbereich der Aufforstungen nicht zerstört werden.
Zudem soll im Rahmen des anstehenden neuen Forsteinrichtungswerkes die weitere Ausweisung von ertragsschwachem Wald geprüft werden. Vor Abschluss dieser Prüfung wäre eine Aufforstung einer solchen Fläche betriebswirtschaftlich nicht zu vertreten.
Die geplanten Einnahmen für den Holzverkauf wurden realistisch kalkuliert. Sie liegen unter dem Ergebnis des Jahres 2020. Die Verschlechterung des Gesamtergebnisses ist auf externe Ausgaben zurückzuführen, welche durch die Verwaltung zu erläutern sind.
Zudem sind zugesagte Fördergelder des Bundes lediglich zur Hälfte in die Einnahmekalkulation eingeflossen.
Bezüglich der Holzeinschlagsplanung wurde detailliert ausgeführt, dass der Einschlag maßgeblich vom Witterungsverlauf im Sommer 2021 abhängt. Denn Temperatur und Niederschläge sind entscheidend für den erneuten Borkenkäferbefall und dieser bestimmt dann nach Umfang und Örtlichkeit den Holzeinschlag.
Im weiteren Verlauf der Sitzung wurden folgende Punkte vereinbart:
Herr Gorges beauftragt eine Firma mit den Baggerarbeiten zur Behebung der Rückeschäden am „Reitweg“ und oberhalb der Schladtermühle in der Abt. 11. Der Ortsbürgermeister wird zu Beginn der Arbeiten informiert.
Auf Anregung des Rates erstellt der Revierförster für die Blaufichtenfläche „Oben in Berlevel“ einen Plan zur Aufforstung. Zuvor wird der Blaufichtenbestand der Papierindustrie zugeführt.
Die Flächen am „Dadscheider Graben“ sollen mit Laubbäumen bepflanzt werden. In einem späteren Schritt soll die Einbuchung ins Ökokonto erfolgen.
Für die Flächen am „Dombach“ soll eine ökokontofähige Bewertung erfolgen.
Planung und Ergebnis zum Forsthaushalt von 2015 bis 2021 sind in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich.
3. Kindertagesstätte Bergweiler
- Umsetzung Küchenausbau
- Grundsatzentscheidung zur mittelfristigen Schaffung von weiteren Plätzen
Umsetzung Küchenausbau
Der Ortsbürgermeister informierte den Gemeinderat über den eingereichten Zuschussantrag für den Küchenausbau der Kita Bergweiler. Mit Blick auf die Ausweitung des Rechtsanspruchs nach dem neuen Kita-Zukunftsgesetz wurde die bereits vom Gemeinderat am 22.10.19 sowie im gemeinsamen Besprechungstermin mit den Vertretern der Ortsgemeinden Bergweiler und Hupperath am 08.09.20 favorisierte Variante 1 zum Küchenausbau im Zuschussantrag berücksichtigt. Einmalig und kurzfristig besteht für den Küchenausbau die Möglichkeit einer Förderung aus dem Sonderkapitel der neuen I-Kosten-Förderung.
Für die Umsetzung der Maßnahme besteht folgendes Zeitfenster:
- Bewilligung durch das Land ist bis 30.06.21 vorgesehen
- Fertigstellung der Umsetzung muss bis 30.06.22 erfolgen.
Ergänzend dazu ist bereits ein einmaliger Pauschalzuschuss für die Küchenausstattung von 5.000 € vom Land bewilligt, der bis zum 30.06.21 zu verwenden ist. Der Ortsbürgermeister von Bergweiler ist hierzu im Benehmen mit den Beigeordneten und den Ortsbürgermeistern aus Hupperath und Minderlittgen ermächtigt notwendige ergänzende Küchenausstattung zusammenzustellen und vorgezogen anzuschaffen.
Beschluss:
Der Gemeinderat erkannte die Umsetzung der Maßnahme an, sofern eine Bewilligung des Landeszuschusses wie beantragt erfolgt und die Einzugsgemeinden Bergweiler und Hupperath ebenfalls der Umsetzung des Küchenausbaus und Mitfinanzierung des Eigenanteil zustimmen.
Die vorgezogene Verwendung des Pauschalzuschusses von 5.000 € für die Ergänzung der Küchenausstattung wie dargestellt erkennt der Gemeinderat an.
Grundsatzentscheidung zur mittelfristigen Schaffung von weiteren Plätzen
Derzeit wird in der Kita Bergweiler bis 30.06.21 eine 5. provisorische Gruppe mit 15 Plätzen vorgehalten. Zur Kompensierung des Raumprogramms wurde eine benachbarte Mietwohnung als Personalraum angemietet. Bereits im Begehungstermin am 20.08.20 wurde der Träger durch Jugendamt und Landesjugendamt gefordert mittelfristig Überlegungen bzw. Lösungen zur Schaffung von weiteren Plätzen vorzunehmen.
Die VG ist derzeit in Zusammenarbeit mit der Kita damit befasst, anlehnend an die Vorgaben des Landesjugendamts und Jugendamts aus dem Begehungstermin 20.08.20 verschiedene Konzepte / Überlegungen zu erarbeiten und anhand des BKI (Baukostenindex) grobe Kostenangaben zu ermitteln.
Beschluss:
Der Ortsbürgermeister wurde ermächtigt mit den Einzugsgemeinden ein Abstimmungsgespräch zu den Konzeptplanungen / Überlegungen vorzunehmen. Der Gemeinderat wünscht anschließend eine entsprechende Info.
Mit der konkreten Entwurfsplanung nebst Kostenermittlung ist per Ausschreibung anschließend ein Planungsbüro zu beauftragen. In der v. g. Besprechung sollten auch die möglichen anzufragenden Planungsbüros mit den anderen Einzugsgemeinden festgelegt werden.
4. Aufhebung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege
Der Gemeinderat wurde über eine Eingabe zu den bestehenden Regelungen in den Satzungen für die Benutzung der Feld- und Waldwege informiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass wohl in der geltenden Satzung die festgelegte Zweckbestimmung „….Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke….“ nicht mit der Freigabe für Radfahrer und Wanderer vereinbar ist.
Nach bereits mehreren Gesprächen mit der Kommunalaufsicht und dem Gemeinde- und Städtebund ist bei einer Änderung der bestehenden Satzungen neben der Änderung der Zweckbestimmung nach dem Satzungsmuster
„….. Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke…“
wegen der hinreichenden Bestimmtheit auch eine Karte mit Darstellung der Wirtschaftswege als Anlage beizufügen.
Die lt. Satzungsmuster mögliche zusätzliche Darstellung der Rad- und Wanderwege birgt je-doch die Problematik, dass die jeweilige Satzung für die Benutzung der Feld- und Waldwege bei jeder Neuausweisung oder Änderung des Rad- und Wanderwegenetzes auch geändert wer-den muss. Da die Rad- und Wanderwege häufig gar nicht von der Ortsgemeinde oder Verbandsgemeinde unmittelbar, sondern in vielen Fällen von den Touristikinstitutionen ausgewiesen und geändert werden, ist zu befürchten, dass der erforderliche Änderungsbedarf der Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege u. U. nicht weitergeleitet wird. Daher wird seitens der Verwaltung vorschlagen auf die Darstellung der Rad- und Wanderwege in der zu erstellenden Karte zu verzichten. Ein genereller Verzicht auf eine Karte wird für die Rechtswirksamkeit der Satzung allerdings als bedenklich angesehen, da die Bestimmtheit der Satzung fraglich sein könnte. Nach Rücksprache mit dem Gemeinde- und Städtebund gibt es dazu allerdings noch keine Rechtsprechung.
Ein weiteres Problem sind die Waldwege. In den Katasterkarten sind die vorhandenen Waldwege in sehr vielen Fällen nicht als eigene Wegeparzelle ausgewiesen, sondern in der Waldparzelle enthalten. Es gibt nach Rücksprache mit der Forstverwaltung allerdings forstinterne Karten, wo die Wege auf den Waldgrundstücken dargestellt sind. Unklar ist noch, ob diese Karten des Forstamtes übertragen werden können.
Da die Problematik der o. g. Zweckbestimmung für die Benutzung gemeindlicher Wirtschaftswege in zahlreichen Ortsgemeinde identisch ist, wurde in der vergangenen Ortsbürgermeisterdienstbesprechung empfohlen zunächst die bestehenden Satzungen über die Benutzung der Feld- und Waldwege aufzuheben, damit die bestehenden Satzungen nicht anderen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Im Anschluss könnten dann die neuen Satzungen vorbereitet werden.
Nach Beratung beschloss der Gemeinderat die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 25.04.1970 nicht aufzuheben.
5. Mitteilungen
Antrag auf Baugenehmigung
Am 17. April 2021 wurde ein Antrag auf Baugenehmigung zur „Erneuerung der Dachkonstruktion eines Ökonomiegebäudes“ auf der Gemarkung Minderlittgen, Flur 7, Parz.-Nr. 71/2, Zum Berggarten 4 gestellt.
Nach § 36 Abs. 2 BauGB, wurde das Einvernehmen nach Rücksprache mit den Beigeordneten hergestellt.
Es handelt sich um ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB. Nach Auffassung der Beigeordneten und dem Ortsbürgermeister fügt sich das Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.